Eingliederungshilfen im schulischen Kontext
„Du bist erst mitten in der Gesellschaft angekommen, wenn die Gesellschaft dich kritisieren und über dich lachen darf.“
(Klaus Böger, Präsident Landessportbund Berlin)
Kinder und Jugendliche sowie unter Umständen junge Volljährige, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund einer (drohenden) seelischen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis bereits beeinträchtigt ist oder droht beeinträchtigt zu werden, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII (ggf. i.V.m. §41 SGB VIII).
Wir stehen für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben ein. Nach unserem Verständnis hat die Gesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Behinderung bedroht bzw. betroffen sind oder nicht. Damit entsprechen wir dem Leitgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention und bewerten die unserem Hilfeangebot zugrundeliegende rechtliche Grundlage der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche lediglich als einen Schritt dorthin, denn Integration setzt nach unserer Meinung eine zunächst vorausgegangene Separation einer gewissen Gruppe (hier: seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige) voraus.
Die von uns befürwortete Inklusion hingegen zielt darauf ab, die Gesellschaft der bestehenden Heterogenität in der Bevölkerung anzupassen. „Inklusion rückt die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Lernenden in den Mittelpunkt und begreift Vielfalt als Ressource und Chance für Lern- und Bildungsprozesse.“ (Bonner Erklärung zur inklusiven Bildung in Deutschland). Wir nehmen diesen Leitgedanken im Bereich der Bildung auf und transferieren ihn auf alle anderen Bereiche des gesellschaftlichen Miteinanders.
Im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Basis wirken wir dem übergeordnetem Ziel der Inklusion hin. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zollt dem derzeitigem Status Quo des gesellschaftlichen Lebens Tribut, denn noch werden Menschen mit Behinderung in weiten Feldern des gesellschaftlichen Lebens nicht gleichberechtigt behandelt. Dies erst macht die Eingliederung – ihre Integration – notwendig. Das Konzept der Integration möchte die Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Integration verändern, wohingegen das Konzept der Inklusion die Gesellschaft in der Pflicht sieht, sich im Zuge der Inklusion zu verändern. Wir möchten die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen dabei unterstützen, am gesellschaftlichen Leben (wieder) teilhaben zu können. Wir möchten aber auch, dass die in diesem Prozess involvierten Teile der Gesellschaft sensibilisiert werden für den Leitgedanken der Inklusion und ihren Teil, sprich ihre Veränderungsbereitschaft, aktivieren.
Als freier Jugendhilfeträger sehen wir es als unsere gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung an, unser Wissen in der Rolle eines Multiplikators weiterzugeben um damit dem Inklusionsgedanken Vorschub zu leisten. Wir möchten mit unserer Arbeit einen Beitrag dazu leisten, die Kinder- und Jugendhilfe entsprechend dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung (27.11.2013) zu einem inklusiven Hilfesystem weiterzuentwickeln.
Wir schicken Ihnen gerne unsere aktuelle Leistungsbeschreibung.